10.7 Abschliessende Beweiswürdigung Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin Q.________ einerseits und die völlig oberflächlichen und unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten andererseits ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte am 7. März 2014 bei einer Auseinandersetzung am Y._____-weg massiv auf den Körper der Privatklägerin einwirkte. Er schlug ihr dabei mindestens zwei bis drei Mal mit der Faust ins Gesicht bzw. in den Kopfbereich, wobei die Privatklägerin mehrmals zu Boden ging und sich wieder erhob.