61 Z, 23 f.). Was der Beschuldigte aus dem Umstand, dass die Verletzungen nicht von der Polizei selber aufgenommen, sondern von einem Arzt dokumentiert wurden, den die offenbar körperlich sichtbar angeschlagene Privatklägerin auf Geheiss der Polizei unmittelbar nach dem Vorfall aufsuchte, ist für die Kammer nicht ersichtlich.