sätzlich als unglaubhaft erscheinen lässt. Wie von der Privatklägerin und der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, ist auch das vom Beschuldigten oberinstanzlich vorgebrachte Rachemotiv, das die Privatklägerin dazu getrieben haben könnte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, abwegig. Diesbezüglich ist zu beachten, dass sich die Privatklägerin beim Vorfall tatsächlich schwerwiegende Verletzungen zuzog; andererseits bat sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme explizit darum, ihren Ehemann nicht über das Vorgefallene zu informieren (pag. 61 Z, 23 f.).