sonst wäre die Privatklägerin nicht zur medizinischen Abklärung zu einem Arzt geschickt, sondern direkt befragt worden. Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte diverse Elemente der von der Privatklägerin und der Zeugin Q.________ zu Protokoll gegebenen Versionen aufnahm und seine Geschichte einbaute. Anders als bei der Privatklägerin, wo sich die Elemente stimmig in das Gesamtgefüge ihrer Schilderungen einordnen, wirken sie beim Beschuldigten wenig nachvollziehbar und konstruiert. So erscheint bereits fragwürdig, weshalb die körperlich deutlich unterlegene Privatklägerin einfach auf den Beschuldigten