1435 f.). Die Darstellung des Beschuldigten ergibt wenig Sinn. Es ist nicht ersichtlich, warum sich die Privatklägerin – träfe die Version des Beschuldigten zu – überhaupt hätte zur Polizei begeben und die erlittenen Verletzungen anschliessend ärztlich dokumentieren lassen sollen. Die Verletzungen der Privatklägerin scheinen denn auch den Beamten aufgefallen zu sein; sonst wäre die Privatklägerin nicht zur medizinischen Abklärung zu einem Arzt geschickt, sondern direkt befragt worden.