_» auf ihn zuzulaufen. Aus einer Entfernung von ungefähr 30 cm habe ihm die Privatklägerin direkt in den Mund gespuckt und ihm gedroht (pag. 100 Z. 44-53). Als er sie an den Schultern weggestossen habe, so der Beschuldigte weiter, sei sie hingefallen. Sie habe sich wieder erhoben und ihn gefragt, ob sie das Geschirr haben könne, welches er ihr ausgehändigt habe (pag. 101 Z. 57 ff.) Sie habe ganz freundlich gefragt und sogar «bitte» gesagt (pag. 102 Z. 119). Daraufhin habe sie ihm zugerufen «A.________ iz chasch zahlä» und sei direkt zur Polizei gegangen (pag. 101 Z. 59 f.).