1129) verwiesen werden. Der Beschuldigte begnügte sich im Wesentlichen damit, die Vorwürfe zu bestreiten und schilderte eine den äusseren Umständen angenäherte Geschichte, die ihn als Opfer einer Aggression der Privatklägerin zeigt. So soll sie ihn mit dem Zusatz, er sei nicht schnell genug, aufgefordert haben, ihren Hund zu fangen. Wider ihrer Prognose habe er das Tier aber gefangen und am Geschirr in die Luft gehoben, worauf der Hund herausgefallen sei. Dies habe die Privatklägerin dazu veranlasst, mit grossen Schritten und den Worten «Jetzt geits dir de genau glich wie denn bim Z.________» auf ihn zuzulaufen.