Zwar kann daraus für den konkreten Ablauf des zu beurteilenden Vorfalls nichts abgeleitet werden, es erscheint aber wenig wahrscheinlich, dass der Zeuge eine den Beschuldigten entlastende Version des Vorfalls geschildert hätte, wie dies nun nachträglich vom Beschuldigten geltend gemacht wird. Mit Blick auf das tatsächliche Gesehen liefern 19 die Aussagen des Zeugen W.________ weder belastende, noch entlastende Indizien.