97 Z. 43-49). Daraus schloss die Vorinstanz nach Ansicht der Kammer zu Recht, die Aussagen von W.________ wären für den Beschuldigten wohl belastend ausgefallen (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1134). Zwar kann daraus für den konkreten Ablauf des zu beurteilenden Vorfalls nichts abgeleitet werden, es erscheint aber wenig wahrscheinlich, dass der Zeuge eine den Beschuldigten entlastende Version des Vorfalls geschildert hätte, wie dies nun nachträglich vom Beschuldigten geltend gemacht wird.