Für die Kammer ist nicht vollends nachvollziehbar, wie Q.________ unter diesen Umständen die später vorgebrachten Fusstritte vorerst verneinen konnte bzw. diese versehentlich auf einen anderen Handlungsabschnitt hätte beziehen können. Dies bedeutet indessen nicht, dass ihre Aussagen gesamthaft angezweifelt werden müssten (vgl. dazu Ziff. 10.7 hiernach).