zu angeblichen Fusstritten des Beschuldigten Bezug nahm und diese mit dem beschriebenen heftigen Einwirken auf den Körper der Privatklägerin vereinbar wären. Zu beachten ist aber gleichzeitig, dass sich die anlässlich der ersten Einvernahme an Q.________ gestellte Frage nach den Fusstritten nicht auf einen speziellen Abschnitt des Geschehens richtete, sondern offen gestellt war (pag. 87 Z. 51).