Demgegenüber habe der Beschuldigte die Füsse nicht zum Treten benützt, während die Privatklägerin gestanden sei. Diese Ausführungen sind grundsätzlich überzeugend und nachvollziehbar, zumal auch die Privatklägerin in ihrer ersten Befragung bereits auf eine Erzählung von Q.________ und W.________ zu angeblichen Fusstritten des Beschuldigten Bezug nahm und diese mit dem beschriebenen heftigen Einwirken auf den Körper der Privatklägerin vereinbar wären.