Sofern ein guter Grund vorliegt, kann damit unter Umständen auch eine nachträglich korrigierte Version als glaubhaft erscheinen. Die Vorinstanz sah diesen Grund als gegeben an, weil die Zeugin die Diskrepanz ihrer Aussagen damit erklärt habe, dass sich die Fusstritte auf eine andere Phase des Geschehens bezogen hätten, nämlich auf den Zeitpunkt, in dem die Privatklägerin am Boden gelegen habe. Demgegenüber habe der Beschuldigte die Füsse nicht zum Treten benützt, während die Privatklägerin gestanden sei.