Dagegen habe er sie nicht getreten, als sie noch gestanden sei (pag. 93 Z. 93-97). Soweit die Faustschläge betreffend, bestätigen und ergänzen die Aussagen von Q.________ die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin. Sie wirken ähnlich zurückhaltend und wenig darauf bedacht, den Beschuldigten übermässig zu belasten. Anders verhält es sich einzig mit den erstmals in der zweiten Einvernahme vorgebrachten Fusstritten. Wenn ein Jahr nach der ersten Befragung in einer erneuten Einvernahme neue belastende Details auftauchen, wirkt dies widersprüchlich und wirft zudem die Frage einer Aggravation auf;