87 Z. 42-54). Demgegenüber sagte sie ein Jahr später vor der Staatsanwaltschaft aus, nachdem die Privatklägerin zu Boden gegangen sei, habe der Beschuldigte noch zwei bis drei Mal mit den Füssen auf sie eingetreten (pag. 91 Z. 53-56). Die Faustschläge seien Richtung Kopf und Schultern gegangen (pag. 92 Z. 64), die Fusstritte Richtung Bauch (pag. 92 Z. 66 f.). Angesprochen auf die unterschiedlichen Aussagen zu den angeblichen Fusstritten präzisierte die Zeugin, sie sei sicher, dass der Beschuldigte die Privatklägerin getreten habe, als sie am Boden gelegen habe. Dagegen habe er sie nicht getreten, als sie noch gestanden sei (pag.