unmittelbar nach dem Vorfall festgestellten Verletzungen und stimmt damit mit den objektiven Beweismitteln überein. 10.5 Aussagen Dritter Massgeblich für die Beurteilung des Vorgefallenen sind im Weiteren die Aussagen von Q.________ und von W.________, die beide vor Ort waren und das Geschehen mitverfolgten. Auch deren Aussagen sind von der Vorinstanz richtig zusammengefasst worden (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1133 f.). Darauf kann verwiesen werden.