68 Z. 142 f.]) und gestand eigene Fehler ein (mit dem Anspucken habe sie nicht sehr erwachsen reagiert [pag. 67 Z. 95]), was dagegen spricht, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt. Ihre Aussagen stimmen insofern mit denjenigen von Q.________ überein, als auch diese klar erzählte, dass die Aggression ausschliesslich vom Beschuldigten ausgegangen sei und für sie kein Grund für einen Angriff auszumachen gewesen sei (dazu Ziff. 10.5.1 sogleich). Schliesslich passt das von der Privatklägerin geschilderte Geschehen zu den von Dr. S.________ unmittelbar nach dem Vorfall festgestellten Verletzungen