Ihre Schilderungen wirken lebendig und damit selbsterlebt. Die Privatklägerin gewährte zudem verschiedentlich Einblick in ihre 17 Gedankengänge während dem Geschehen (z.B., dass sie sich gewundert habe, wie W.________ nicht zu ihnen rüber gekommen sei, als der sich mit dem Beschuldigten auf einer Sitzbank in der Nähe niedergelassen habe [pag. 61 Z. 46 f.]; oder dass sie so wütend auf den Beschuldigten gewesen sei, ihn aber nicht habe angehen wollen und ihn darum angespuckt habe [pag. 68 Z. 142 f.])