und belastet den Beschuldigten so nicht übermässig. Konstant gibt sie an, sich lediglich daran zu erinnern, wie sie mehrmals zu Boden gegangen sei und dem Beschuldigten nach dem Vorfall an den Kopf gespuckt habe (so zuletzt in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 1430 Z. 4 ff.). Insgesamt weisen die Aussagen der Privatklägerin eine hohe Konstanz auf, ohne dadurch auswendig gelernt zu wirken. Ihre Schilderungen wirken lebendig und damit selbsterlebt.