Die Privatklägerin differenzierte im Übrigen sehr genau zwischen ihren persönlichen Wahrnehmungen und dem, was Q.________ oder W.________ ihr gegenüber zum Vorgefallenen gesagt hätten, nämlich dass der Beschuldigte sie (die Privatklägerin) zusätzlich zwei bis drei Mal mit den Füssen getreten habe, als sie am Boden gelegen habe (pag. 62 Z. 76-78). Sie räumt allerdings ohne Umschweife ein, dass sie sich selber nicht mehr an die Fusstritte erinnern könne (pag. 68 Z. 151) und belastet den Beschuldigten so nicht übermässig