101 Z. 59 f.]). Anders als bei der Privatklägerin, wo sich letztgenannte Äusserung stimmig in das geschilderte Gesamtgeschehen einordnen lässt und von ihr später noch dahingehend konkretisiert wird, dass sie dies wörtlich gemeint habe, weil sie gesehen habe, wie ihre rechte Hand immer mehr angeschwollen sei (pag. 70 Z. 227 f.), ist sie beim Beschuldigten Teil einer pauschalen und wenig überzeugenden Alternativversion (dazu Ziff. 10.6 sogleich). Die Privatklägerin differenzierte im Übrigen sehr genau zwischen ihren persönlichen Wahrnehmungen und dem, was Q.________ oder W._____