62 Z. 85) und ihm gegenüber nach dem Vorfall klatschend erwähnt, «Bravo A.________, jitz chasch zahle» (pag. 70 Z. 226 f.), spricht auch dies für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass diese selbstbelastenden Aussagen der Privatklägerin auch vom Beschuldigten aufgenommen wurden (die Privatklägerin habe ihn angespuckt [pag. 100 Z. 52 ff.] und ihm gesagt «iz chasch zahlä» [pag. 101 Z. 59 f.]).