O., S. 52). Umgekehrt steht für eine Person, welche die Wahrheit sagt, das tatsächlich Erlebte bzw. dessen möglichst präzise Schilderung im Vordergrund; sie lässt sich damit weniger von strategischen Überlegungen leiten. Spontane Präzisierungen und Korrekturen der eigenen Aussagen, sowie das Eingestehen von Erinnerungslücken oder Selbstbelastungen sprechen darum meist für eine wahrheitsgeleitete Aussage bzw. stellen ein inhaltliches Realzeichen dar (vgl. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 44 und 50 f.). Wenn also die Privatklägerin ausführt, sie habe dem Beschuldigten ins Gesicht gespuckt (pag. 62 Z. 85) und ihm gegenüber nach dem Vorfall klatschend erwähnt, «Bravo A.___