der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1130-1132) ergänzend zu verweisen ist – zutreffend ausgeführt hat, ist die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin unverdächtig. Die Privatklägerin begab sich unmittelbar nach dem Vorfall zur Polizei, um Anzeige zu erstatten. Wer so handelt, hat keine Zeit, sich eine Geschichte zurechtzulegen, die dann in späteren Einvernahmen immer wieder anders, inhaltlich aber konstant wiedergegeben werden muss. Daran ändert auch nichts, dass die Privatklägerin dann tatsächlich erst am Folgetag, dem 8. März 2014, befragt wurde, weil sie vorher durch die Polizei in ärztliche Behandlung geschickt worden war.