oder Herr W.________ hätten ihr nachträglich gesagt, der Beschuldigte habe sie am Boden noch mit den Füssen getreten (pag. 62 Z. 75-78). Zu den erlittenen Verletzungen verwies die Privatklägerin auf die bei Dr. S.________ erhobenen Diagnosen (pag. 62 Z. 96-101). Diesen in sich stimmigen Ablauf schilderte die Privatklägerin auch in den folgenden Einvernahmen konstant und im Kerngeschehen übereinstimmend (vgl. insb. pag. 66 Z. 72-90 und pag. 966 Z. 13 – pag. 967 Z. 15 und auch oberinstanzlich pag. 1429 f.). Wie bereits die Vorinstanz – auf deren Erwägungen (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.