61 Z. 42-65). Der Beschuldigte habe keine Anstalten gemacht, ihr das Brustgeschirr wieder zurückzugeben, worauf sie zu ihm gegangen sei und dieses zurückverlangt habe. Nach einem kurzen Wortwechsel habe der Beschuldigte sie mit der Faust mehrmals ge- 15 gen den Kopf geschlagen. Ab dem zweiten Schlag könne sie sich nicht mehr genau erinnern, wie oft, wie und wo und wie lange er sie geschlagen habe, sie wisse nur noch, dass sie ca. viermal wieder aufgestanden sei, nachdem sie am Boden gelegen habe (pag. 61 f. Z. 67-74). Frau Q.________ oder Herr W.