Vor oberer Instanz wurden die Akten der KESB Seeland über den Beschuldigten ediert und den Akten beigefügt. Zum Vorfall vom 7. März 2014 kann diesen nichts entnommen werden. Sie sind für die Strafzumessung und die Frage der Massnahme von Bedeutung. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Privatklägerin ein Arztzeugnis ein, in welchem sich Dr. S.________ dahingehend äussert, dass die Handverletzung der Privatklägerin nicht besser, aber auch nicht schlechter geworden sei (pag. 1466).