Ebenfalls unbestritten ist, dass es in der Folge zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, nachdem der Beschuldigte den Hund der Privatklägerin hochgehoben hatte. Der Auslöser, der genaue Ablauf und die Intensität der Auseinandersetzung, sowie das Ausmass der dabei von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen sind dagegen bestritten.