_ festgehalten habe, dass eine Arbeit im angestammten Bereich in Zukunft nicht mehr voll möglich sei. Indem die Privatklägerin ihre Arbeit nun auf selbstständiger Basis habe ausbauen können, habe sie gleichzeitig auf ihre Beeinträchtigungen Rücksicht nehmen können. Ihre Ausführungen diesbezüglich seien glaubhaft: So gebe sie offen zu, wenn es ihr besser gehe, jammere nicht und benenne die Einschränkungen nachvollziehbar. 10. Beweiswürdigung durch die Kammer