Umgekehrt seien die Verletzungen aber durchaus mit dem Ablauf den die Privatklägerin schildere (mehrmaliges Hinfallen und wieder Aufstehen) vereinbar. Es sei schliesslich kein Grund ersichtlich, weshalb die bloss lose mit der Privatklägerin verbundene Zeugin Q.________, welche den Sachverhalt entsprechend der Privatklägerin geschildert habe, den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen.