Diese sei direkt im Anschluss an den Vorfall zur Polizei und habe damit keine Zeit gehabt, um ein derartiges Geschehen zu erfinden. Sie habe den Beschuldigten im Übrigen nicht übermässig belastet und sei stets bemüht gewesen, bei ihren Aussagen sehr genau zwischen eigenen Wahrnehmungen und Schilderungen von Dritten zu unterscheiden. Die dokumentierten Verletzungen könnten in ihrer Gesamtheit unmöglich von bloss einem einzigen Sturz stammen (Gleichzeitig Hinterkopf und Kiefer). Umgekehrt seien die Verletzungen aber durchaus mit dem Ablauf den die Privatklägerin schildere (mehrmaliges Hinfallen und wieder Aufstehen) vereinbar.