Die Aussagen des Beschuldigten, so Rechtsanwalt E.________ weiter, würden nicht nur den Schilderungen der Privatklägerin widersprechen, sondern seien auch nicht mit den Arztberichten oder den Aussagen der Zeugin Q.________ vereinbar. Es seien im Ergebnis diverse Punkte ersichtlich, die gegen die Version des Beschuldigten und für jene der Privatklägerin bzw. der Zeugin Q.________ sprechen würden. Vorab sei die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin unauffällig. Diese sei direkt im Anschluss an den Vorfall zur Polizei und habe damit keine Zeit gehabt, um ein derartiges Geschehen zu erfinden.