Nicht nachvollziehbar sei der Einwand des Beschuldigten, die Privatklägerin habe sich an ihm rächen wollen, weil dieser in einem früheren Verfahren den Ehemann der Privatklägerin belastet habe. Der Beschuldigte sei damals nämlich nur in einem untergeordneten Nebenpunkt am Verfahren beteiligt gewesen, der sich nicht massgeblich auf die Höhe der Strafe ausgewirkt habe. Die Privatklägerin habe im Weiteren darum gebeten, ihren Mann nicht über das Verfahren zu informieren, was bei einem Racheakt gerade nicht zu erwarten gewesen wäre. Die Aussagen des Beschuldigten, so Rechtsanwalt E._____