9.3 Rechtsanwalt E.________ führte für die Privatklägerin zusammengefasst aus, das generelle Bestreiten des Beschuldigten wirke wenig überzeugend. Auf die von der Privatklägerin erhobenen Vorwürfe habe er sodann mit Gegenvorwürfen reagiert, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche. Nicht nachvollziehbar sei der Einwand des Beschuldigten, die Privatklägerin habe sich an ihm rächen wollen, weil dieser in einem früheren Verfahren den Ehemann der Privatklägerin belastet habe.