Schliesslich habe der Beschuldigte am 27. April 2015 ausgeführt, nichts auf dieser Welt könne etwas an seinen Aussagen ändern. Dies zeige, dass er auch entgegen objektiver Evidenz an seiner Version festhalte, was gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche. Es müsse darum im Ergebnis auf die Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin Q.________ abgestellt werden.