Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin ohne ersichtlichen Grund einfach auf den körperlich stark überlegenen Beschuldigten hätte losgehen und diesen hätte anspucken sollen. Mit den Vorwürfen konfrontiert, habe der Beschuldigte zudem angegeben, er könne viele Zeugen benennen, welche den Vorfall ins richtige Licht rücken könnten (pag. 101). Solche habe er aber in der Folge nicht beigebracht. Der einzige Zeuge, der etwas dazu hätte sagen können, habe aus Angst vor Retorsionen die Aussage verweigert. Schliesslich habe der Beschuldigte am 27. April 2015 ausgeführt, nichts auf dieser Welt könne etwas an seinen Aussagen ändern.