12 Dennoch müsse davon ausgegangen werden, dass die Verletzungen der Privatklägerin im Rahmen der Auseinandersetzung vom Beschuldigten zugefügt worden seien. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe, seien sie durch einen Sturz allein nicht erklärbar. Der Beschuldigte schildere den Ablauf abwegig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Privatklägerin ohne ersichtlichen Grund einfach auf den körperlich stark überlegenen Beschuldigten hätte losgehen und diesen hätte anspucken sollen.