Die kleineren Widersprüche zwischen den Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin Q.________ könnten durch den längeren Zeitablauf erklärt werden und würden dafür sprechen, dass keine Absprache stattgefunden habe. Das vom Beschuldigten vorgebrachte Motiv der Rache verfange nicht, und die Vorinstanz habe die bezüglich der Fusstritte bestehenden Widersprüche nachvollziehbar aufgelöst. Die Verletzungen der Privatklägerin seien mit Arztzeugnissen hinreichend belegt. Das ganze Ausmass der körperlichen Beeinträchtigung habe sich nicht sofort gezeigt und sei nicht ohne Weiteres von aussen ersichtlich gewesen.