9.2 Für die Generalstaatsanwaltschaft führte Staatsanwalt X.________ aus, die Vorinstanz habe die zur Verfügung stehenden Beweismittel grundsätzlich zutreffend gewürdigt. In den Schilderungen der Privatklägerin fehle es an Übertreibungen und übermässigen Belastungen des Beschuldigten. Die Privatklägerin räume auch eigenes Fehlverhalten ein, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Ihre Geschichte bleibe über längere Zeit im Kerngeschehen konstant und weise keine namhaften Widersprüche auf. Die kleineren Widersprüche zwischen den Aussagen der Privatklägerin und der Zeugin Q.___