Schliesslich sei auch der von der Vorinstanz gezogene Schluss, der Zeuge W.________ habe bloss aus Angst nicht ausgesagt und er hätte den Beschuldigten – für den Fall dass er ausgesagt hätte – sicherlich belastet, nicht zulässig. Die Staatsanwaltschaft habe gegen W.________ ein Verfahren wegen Drohung geführt, was darauf hindeute, dass er sich sehr wohl gegen den Beschuldigten habe behaupten können. Das Schweigen von W.________ dürfe daher nicht zum Nachteil des Beschuldigten ausgelegt werden.