Auch die Zeugin Q.________ habe sich bei ihren Aussagen in Widersprüche verstrickt. Während sie nämlich anfänglich geschildert habe, wie der Beschuldigte die Privatklägerin nur mit den Fäusten angegriffen und ansonsten wie ein Boxer dagestanden und gewartet habe, bis sie wieder auf die Beine komme, habe sie sich über ein Jahr später deutlich an angebliche Fusstritte erinnert, die der Beschuldigte der Privatklägerin verabreicht habe. Schliesslich sei auch der von der Vorinstanz gezogene Schluss, der Zeuge W.____