als schlüssig und glaubhaft, die Aussagen des Beschuldigten dagegen als unglaubhaft erachtet. Die Aussagen der beiden Belastungszeuginnen seien nämlich alles andere als stimmig und widerspruchsfrei. So habe die Privatklägerin wenig nachvollziehbar geschildert, wie sie vom Beschuldigten völlig unvermittelt und brutal mit Fäusten und Fusstritten angegriffen worden sei. Sie habe sodann angegeben, sich nach dem zweiten Faustschlag des Beschuldigten an nichts mehr zu erinnern. Kurz darauf habe sie aber rekapituliert, wie sie den Beschuldigten nach dem Vorfall angespuckt habe. Auch die Zeugin Q.___