11 konstant. Nicht erstellt sei indessen, dass alle Verletzungen vom besagten Sturz herrühren würden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Privatklägerin sich die gravierenden Verletzungen erst später zugezogen habe, da diese ansonsten bereits von der Polizei dokumentiert worden wären. Zu Unrecht habe die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin und von Q.________ als schlüssig und glaubhaft, die Aussagen des Beschuldigten dagegen als unglaubhaft erachtet.