So sei nicht bestritten, dass es am besagten Tag zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sei, die vom Beschuldigten insofern mitversursacht worden sei, als er – auf eine entsprechende Aufforderung der Privatklägerin hin – deren Hund hochgehalten habe, worauf dieser aus seinem Geschirr gefallen sei. Daraufhin sei nicht der Beschuldigte auf die Privatklägerin, sondern umgekehrt diese mit grossen Schritten und den Worten – jetzt werde es ihm genau gleich ergehen, wie damals ihrem Ehemann – auf den Beschuldigten zugelaufen.