9.1 In der Berufungsverhandlung vom 14. November 2018 liess der Beschuldigte ausführen, es seien verschiedene Versionen des Geschehens denkbar und die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer für ihn ungünstigen Sachverhaltsvariante ausgegangen. So sei nicht bestritten, dass es am besagten Tag zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sei, die vom Beschuldigten insofern mitversursacht worden sei, als er – auf eine entsprechende Aufforderung der Privatklägerin hin – deren Hund hochgehalten habe, worauf dieser aus seinem Geschirr gefallen sei.