8. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt den angeklagten Sachverhalt für erstellt und sprach den Beschuldigten der schweren Körperverletzung schuldig. Sie hielt die Aussagen der Privatklägerin für deutlich glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten, nicht zuletzt deshalb, weil jene mit mehreren objektiven Beweismitteln und den Aussagen Dritter übereinstimmten (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1134 f.). 9. Argumente der Parteien