Der Beschuldigte nahm durch sein Handeln am 7. März 2014 anlässlich der vorgenannten Auseinandersetzung diese Verletzungen und damit zumindest in Kauf, D.________ schwer und bleibend am Körper sowie in ihrer körperlichen Gesundheit zu schädigen, bzw. ein wichtiges Glied unbrauchbar zu machen. Eventualiter nahm er zumindest in Kauf, D.________ schwer am Körper zu schädigen oder sie lebensgefährlich zu verletzen.