SR 312.0). Nachdem einzig der Beschuldigte, nicht aber die Generalstaatsanwaltschaft oder die Privatkläger ein Rechtsmittel erhoben haben, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil allerdings nicht zu seinen Ungunsten abändern; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ausgeschlossen sind namentlich eine strengere Bestrafung des Beschuldigten und eine weitergehende Gutheissung der Zivilklage.