Da sich der Umfang der Berufung nach den Anträgen des Beschuldigten bestimmt, ist in diesen Punkten – mangels eines rechtlich geschützten Interesses – nicht auf die Berufung einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3). Auch für diese Teile des erstinstanzlichen Urteils kann folglich die Rechtskraft festgestellt werden. In den übrigen Punkten ist das Urteil von der Kammer umfassend, mit voller Kognition zu überprüfen Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0).