Hinsichtlich der erstinstanzlich ausgefällten Sanktion erklärte der Beschuldigte zwar die Berufung, stellte aber in der Folge bezüglich der Übertretungsbusse von CHF 600.00 (Ziff.I.3 der erstinstanzlichen Verurteilung) und der Einziehung der CO2-Pistole (Ziff.IV.1 des erstinstanzlichen Urteils) einen dem erstinstanzlichen Urteil entsprechenden Antrag. Da sich der Umfang der Berufung nach den Anträgen des Beschuldigten bestimmt, ist in diesen Punkten – mangels eines rechtlich geschützten Interesses – nicht auf die Berufung einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2.3).